Welche Förderungsarten gibt es?
Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen erhalten die Ausbildungsförderung
zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte
als zinsloses Staatsdarlehen.
Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht:
- Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzlichen Höhe für maximal ein Jahr,
- die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn
Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung,
- der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das
das zehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben.
In einigen, wenigen Fällen – dazu gehört eine notwendige Zusatzausbildung zum Studium oder eine verlängerte Studiendauer
wegen eines Fachwechsels - wird die Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Schüler und Schülerinnen erhalten das BAföG als
Vollzuschuss, müssen die Förderung also nicht zurückzahlen.
Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Der
Anspruch auf Ausbildungsförderung
ist
an bestimmte Voraussetzungen geknüft. Diese sind:
- die deutsche Staatsangehörigkeit (für Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen),
- das Einhaltung des Ausbildungszieles,
- die Altersgrenze von 30 Jahren zu Beginn der Ausbildung,
(über 30 wird nur in Ausnahmefällen gefördert),
- bei Masterstudiengängen gilt die Altersgrenze von 35 Jahren.
Wo stelle ich meine Anträge?
Der Antrag muss bei dem
zuständigen BaföG-Amt
der Ausbildungsstätte gestellt werden. Da die Förderung immer ab
Antragstellung (
nicht rückwirkend!) gilt,
sollte der Antrag direkt zu Beginn der Ausbildung gestellt werden.
Fehlende Unterlagen und Nachweise können nachgereicht werden.
Die Antragsformulare bekommt man beim Bundesamt für Bildung und Forschung und auf deren Homepage
www.das-neue-bafoeg.de.
BAföG – Bedarf
Der seit dem 01.10.2010
höchste Bedarfssatz
beläuft sich auf
€ 670,-.
Der Bedarf setzt sich zusammen aus :
- Grundbedarf,
- Wohnpauschale,
- Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel für die Zusammensetzung des Höchstbedarfs:
Grundbedarf
Wohnpauschale
Krankenversicherungs-Zuschlag
Pflegeversicherungs-Zuschlag
Gesamt – Höchstbeitrag:
|
bei den Eltern lebend
€ 373.00
€ 49,00
€ 62,00
€ 11,00
€ 495,00
|
|
im eigenen Haushalt
€ 373,00
€ 224,00
€ 62,00
€ 11,00
€ 670,00
|
Bei mindestens einem im Haushalt lebenden Kind kann man einen Kinderbetreuungszuschlag bekommen. Der beträgt für das
1. Kind € 113,00 monatlich und jedes weitere Kind € 85,00 monatlich.
Die Höhe des BAföG-Bedarfs ist abhängig von:
- der Art der Ausbildung,
- dem eigenem Einkommen,
- dem Einkommen der Eltern,
- den Wohnverhältnissen,
- dem Ort der Ausbildung,
- dem Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Wo liegen die Freigrenzen?
Es gibt
Freibeträge, die das zu berücksichtigende
Einkommen vermindern .
Eigenes Einkommen, monatlich:
- 255,00 € (dies entspricht einem 400€-Minijob abzüglich Werbungskosten- und Versicherungspauschale)
Einkommen von Eltern oder Lebenspartnern, monatlich:
- Eltern (verheiratet und/oder zusammenlebend) € 1.605,00
- bei getrenntlebenden Eltern je Elternteil € 1.070,00
- Stiefelternteil € 535,00
- bei Lebenspartnern/Ehegatten € 1.070,00
- jedes weitere Kind des Einkommenbeziehers € 485,00
Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag des Einkommens ist der
Anrechnungsbetrag, den die Eltern
nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.
Wird Vermögen angerechnet?
Eigenes Vermögen, dass über einen
Freibetrag von € 5.200
hinausgeht, wird voll angerechnet und ist für die Ausbildung einzusetzen.
Für Verheiratete sowie Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag um jeweils € 1.800 pro Kind
und Ehegatte.
Das Vermögen der Eltern und des Ehegatten wird
nicht auf den Bedarf angerechnet.