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  BAföG:      Voraussetzungen   /   Bedarfssatz   /   Förderung   /   Freigrenzen   /   Vermögen

BAföG

Das BAföG (Bundes Ausbildungsförderungs Gesetz) wurde in den 1970er Jahren verabschiedet. Es soll Studierende unterstützen, deren Eltern nicht die finanziellen Mittel haben, um ihren Kindern eine optimale Ausbildung bzw. ein Studium zu ermöglichen.

 Welche Ausbildungsstätten werden gefördert?

Das BAföG gibt es nicht nur für Studierende an Universitäten, sondern kann auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten beantragt werden.

Die Förderung kann geleistet werden für den Besuch von:

Universitäten,
Fachhochschulen,
Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien,
Berufsaufbauschulen,
Kollegs,
  
  © www.ml-media.martinlietz.de / PIXELIO

Berufsfachschulen,
Fachschulen (deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und sofern diese einen berufsqualifizierenden Abschlusses in mindestens 2 Jahren vermittelt),
Fachschulen,
Fachoberschulen (für deren Besuch eine abgeschlossenen Berufsausbildung Voraussetzung ist),

Folgende weiterführende allgemeinbildenden Schulen ab der 10. Klasse:
Gymnasien,
Gesamtschulen.

Zweitausbildungen werden nur in Ausnahmefällen gefördert. Dazu gehört insbesondere der Masterstudiengang, wenn vorher ein Bachelorabschluss gemacht wurde und der Antragsteller das 35. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat.

Bei Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel wird das BaföG innerhalb gesetzlich anerkannter Gründe weiter gewährt.

Seit dem 1.Oktober 2010 gilt: Findet ein Wechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters statt, wird das BaföG weiter gewährt und zwar für die gesamte Regelstudienzeit des neuen Fachs. Die Semester des vorhergehenden Studiums werden nicht mehr angerechnet.


 Fakten

 Voraussetzungen:

    - deutsche Staatsangehörigkeit,
    - Einhalten des Ausbildungsziels,
    - Altesgrenze: 30 Jahre (bei Masterstudiengängen: 35 Jahre),


Maximaler Bedarfssatz 670,00 €
Freibetrag Eigenes Einkommen 255,00 € (dies entspricht einem 400€-Minijob abzüglich Werbungskosten- und Versicherungspauschale)
Freibetrag Einkommen der Eltern 1.605,00 €/Monat




 Welche Förderungsarten gibt es?

Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen erhalten die Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen.

Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht:
    - Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzlichen Höhe für maximal ein Jahr,
    - die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren       über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung,
    - der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben.

In einigen, wenigen Fällen – dazu gehört eine notwendige Zusatzausbildung zum Studium oder eine verlängerte Studiendauer wegen eines Fachwechsels - wird die Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.

Schüler und Schülerinnen erhalten das BAföG als Vollzuschuss, müssen die Förderung also nicht zurückzahlen.



 Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Der Anspruch auf Ausbildungsförderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüft. Diese sind:

    - die deutsche Staatsangehörigkeit (für Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen),
    - das Einhaltung des Ausbildungszieles,
    - die Altersgrenze von 30 Jahren zu Beginn der Ausbildung, (über 30 wird       nur in Ausnahmefällen gefördert),
    - bei Masterstudiengängen gilt die Altersgrenze von 35 Jahren.



 Wo stelle ich meine Anträge?

Der Antrag muss bei dem zuständigen BaföG-Amt der Ausbildungsstätte gestellt werden. Da die Förderung immer ab Antragstellung (nicht rückwirkend!) gilt, sollte der Antrag direkt zu Beginn der Ausbildung gestellt werden.
Fehlende Unterlagen und Nachweise können nachgereicht werden.

Die Antragsformulare bekommt man beim Bundesamt für Bildung und Forschung und auf deren Homepage www.das-neue-bafoeg.de.



 BAföG – Bedarf

Der seit dem 01.10.2010 höchste Bedarfssatz beläuft sich auf € 670,-.

Der Bedarf setzt sich zusammen aus :

    - Grundbedarf,
    - Wohnpauschale,
    - Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung.



  Beispiel für die Zusammensetzung des Höchstbedarfs:



   Grundbedarf
   Wohnpauschale
   Krankenversicherungs-Zuschlag
   Pflegeversicherungs-Zuschlag

   Gesamt – Höchstbeitrag:


 bei den Eltern lebend

   € 373.00
   € 49,00
   € 62,00
   € 11,00

   € 495,00
 im eigenen Haushalt

   € 373,00
   € 224,00
   € 62,00
   € 11,00

   € 670,00



Bei mindestens einem im Haushalt lebenden Kind kann man einen Kinderbetreuungszuschlag bekommen. Der beträgt für das 1. Kind € 113,00 monatlich und jedes weitere Kind € 85,00 monatlich.




Die Höhe des BAföG-Bedarfs ist abhängig von:

    - der Art der Ausbildung,
    - dem eigenem Einkommen,
    - dem Einkommen der Eltern,
    - den Wohnverhältnissen,
    - dem Ort der Ausbildung,
    - dem Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.



 Wo liegen die Freigrenzen?

Es gibt Freibeträge, die das zu berücksichtigende Einkommen vermindern .

Eigenes Einkommen, monatlich:
    - 255,00 € (dies entspricht einem 400€-Minijob abzüglich Werbungskosten- und Versicherungspauschale)

Einkommen von Eltern oder Lebenspartnern, monatlich:
    - Eltern (verheiratet und/oder zusammenlebend) € 1.605,00
    - bei getrenntlebenden Eltern je Elternteil € 1.070,00
    - Stiefelternteil € 535,00
    - bei Lebenspartnern/Ehegatten € 1.070,00
    - jedes weitere Kind des Einkommenbeziehers € 485,00

Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag des Einkommens ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können.



 Wird Vermögen angerechnet?

Eigenes Vermögen, dass über einen Freibetrag von € 5.200 hinausgeht, wird voll angerechnet und ist für die Ausbildung einzusetzen. Für Verheiratete sowie Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag um jeweils € 1.800 pro Kind und Ehegatte.

Das Vermögen der Eltern und des Ehegatten wird nicht auf den Bedarf angerechnet.








Themen dieser Seite: BAföG / Bundes Ausbildungsförderungs Gesetz / Voraussetzungen / Bedarfssatz / Förderung / Freigrenzen / Vermögen

  




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